
2016 hat der EGMR entschieden, dass die Ablehnung einer Substitutionsbehandlung seitens deutscher Vollzugsbehörden gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – Verbot der unmenschlichen Behandlung – verstößt. Dennoch sind in deutschen Justizvollzugsanstalten die schadensreduzierenden Maßnahmen für intravenöse Drogenkonsumenten weiterhin mangelhaft. Die KA soll aktuelle Daten zur Versorgung abfragen und auf die Misstände aufmerksam machen.
Kleine Anfrage - Drucksache Nr. 19/4712 - Herunterladen als PDF
Hierzu liegt eine Antwort der Bundesregierung als Drucksache Nr. 19/5225 vor. Antwort als PDF herunterladen